Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energieberatung und Planungsleistungen
ENERZIM GmbH | Stand 8. Oktober 2026 | Version 1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Verträge der ENERZIM GmbH über Energieberatung, Fördermittelberatung, Energieausweise, energetische Fachplanung, technische Berechnungen und projektbezogene Begleitung für Wohn- und Nichtwohngebäude. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich stets aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.
- Verwender
- ENERZIM GmbH
- Geschäftsanschrift
- Heinrich-Zutt-Str. 15, 35638 Leun
- Telefon
- +49 151 10455805
- info@enerzim.de
- Register
- Amtsgericht Wetzlar, HRB 9765
- Geschäftsführer
- Markus Kurt Zimmermann
- Energieeffizienz-Experte
- Beraternummer EB353467
- Bankverbindung
- Deutsche Bank AG
IBAN DE11 5307 0394 0075 5918 00
BIC DEUTDEFFS27 - Berufshaftpflicht
- VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
Räumlicher Geltungsbereich: weltweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der ENERZIM GmbH, nachfolgend ENERZIM genannt, und ihren Kunden über die im Angebot bezeichneten Beratungs-, Planungs-, Berechnungs- und Begleitleistungen. Sie gelten entsprechend für unentgeltliche Leistungen, etwa einen kostenlosen Gebäude-Check oder eine Erstberatung, wenn ENERZIM bei deren Vereinbarung auf sie hingewiesen hat.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird wie ein Verbraucher behandelt, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und der Vertrag nicht überwiegend gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken dient; dies gilt auch bei Vertretung durch einen gewerblichen Verwalter. Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Für den Inhalt des Vertrags gilt folgende Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, Angebot und Auftragsbestätigung, ergänzende Leistungsbeschreibungen und danach diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
- Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn ENERZIM ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Kunden erreichen ENERZIM unter den oben genannten Kontaktdaten. Beschwerden können an die Geschäftsanschrift oder per E-Mail gerichtet werden; ENERZIM beantwortet sie in der Regel innerhalb von 10 Werktagen. Für die Leistungen von ENERZIM gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
§ 2 Vertragsschluss
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von ENERZIM innerhalb der dort genannten Bindungsfrist in Textform annimmt, etwa per E-Mail oder durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots, oder wenn ENERZIM einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt. Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots gelten als neuer Antrag und bedürfen der Bestätigung durch ENERZIM.
- Angebote, Anlagen, Leistungsbeschreibungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils bezeichneten Fassung werden dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform zur Verfügung gestellt. Textform umfasst insbesondere die Übermittlung per E-Mail.
- Bei mehreren Auftraggebern benennt die Auftraggeberseite eine vertretungsberechtigte Ansprechperson. Gesetzlich oder intern erforderliche Zustimmungen, insbesondere von Miteigentümern, einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Organen eines Unternehmens, beschafft der Kunde.
- Soll die Leistung von ENERZIM selbst öffentlich gefördert werden und schließen die Förderbedingungen eine Förderung aus, wenn der Vertrag vor der Antragstellung unbedingt geschlossen wird, wie insbesondere bei der Energieberatung für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, wird der Vertrag, sofern bei Vertragsschluss noch keine Förderzusage vorliegt, erst mit Zugang der Förderzusage beim Kunden wirksam (aufschiebende Bedingung). Der Kunde teilt ENERZIM den Zugang der Förderzusage unverzüglich in Textform mit. ENERZIM beginnt mit der Leistung nicht vor Eintritt der Bedingung, es sei denn, der Kunde verzichtet in Textform auf die Bedingung. Ein Verzicht vor Eingang des Förderantrags beim Fördergeber kann die Förderung ausschließen; nach Eingang des Antrags trägt der Kunde mit dem Verzicht das Risiko, dass die Förderung nicht bewilligt wird. Wird die Förderung abgelehnt, können die Parteien den Vertrag durch Vereinbarung in Textform ohne Förderung in Kraft setzen.
- Vorbehaltlich Absatz 4 ist die Vergütung von ENERZIM unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe eine Förderung bewilligt oder ausgezahlt wird. Zuschüsse zahlt der Fördergeber unmittelbar an den Kunden; eine Verrechnung mit der Vergütung findet nicht statt. Die Auszahlung eines Zuschusses für die Leistung von ENERZIM setzt in der Regel voraus, dass der Kunde die Vergütung vollständig an ENERZIM gezahlt hat und dies nachweist. Das Angebot weist die Vergütung und, unverbindlich, den voraussichtlichen Zuschuss getrennt aus. Nachlässe oder Rückvergütungen, die nach den Förderbedingungen unzulässig sind, gewährt ENERZIM nicht.
- Versagt der Fördergeber eine Förderung, kürzt er sie oder fordert er sie zurück, bleibt der Vergütungsanspruch von ENERZIM unberührt. Beruht dies auf einer von ENERZIM zu vertretenden Pflichtverletzung, richten sich Ansprüche des Kunden, etwa auf Ersatz der entgangenen Förderung, nach den gesetzlichen Vorschriften und § 13. Beruht es ausschließlich auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, etwa auf unzutreffenden Angaben zur Antragsberechtigung oder zum Objekt, einem vorzeitigen Vorhabenbeginn, versäumten Fristen, fehlender Mitwirkung oder einer nicht nachgewiesenen Zahlung, trägt der Kunde den Förderausfall (§ 13 Abs. 5). Beanstandet der Fördergeber ein Arbeitsergebnis von ENERZIM, bessert ENERZIM es innerhalb der vom Fördergeber gesetzten Frist unentgeltlich nach, soweit die Beanstandung auf einem Mangel der Leistung von ENERZIM beruht.
- Unentgeltliche Leistungen, etwa ein kostenloser Gebäude-Check oder eine Erstberatung, verpflichten den Kunden weder zu einer Zahlung noch zur Beauftragung weiterer Leistungen. Sie dienen der ersten Orientierung. Hinweise zu Fördermöglichkeiten beruhen dabei auf dem jeweils aktuellen Stand der Programme, ersetzen aber keine Prüfung der Förderfähigkeit im Einzelfall; ebenso wenig ersetzen unentgeltliche Leistungen eine energetische Bilanzierung, einen Sanierungsfahrplan oder eine Planung. Weitergehende Leistungen schuldet ENERZIM erst aufgrund eines Vertrags nach Absatz 1.
§ 3 Leistungsumfang und rechtliche Einordnung
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot einschließlich seiner Anlagen. Mündliche Erläuterungen zu Angebot und Leistungsbeschreibung dienen der Information und begründen für sich genommen keine zusätzlichen Leistungspflichten. Individuelle Vereinbarungen haben in jeder Form Vorrang; ENERZIM bestätigt mündlich vereinbarte Leistungserweiterungen zur Beweissicherung unverzüglich in Textform.
- Beratungs-, Untersuchungs-, Fördermittel- und projektbegleitende Leistungen werden als fachgerechte Tätigkeit geschuldet, soweit im Angebot kein bestimmter Erfolg vereinbart ist. Eine bestimmte Energieeinsparung, Verbrauchsentwicklung, Wirtschaftlichkeit, Förderzusage oder Auszahlung von Fördermitteln ist nicht geschuldet.
- Soweit das Angebot ein überprüfbares Arbeitsergebnis als geschuldet bezeichnet, insbesondere eine Heizlastberechnung, eine Berechnung zum hydraulischen Abgleich, eine energetische Bilanz, einen Energieausweis, einen Sanierungsfahrplan, eine Fachplanung oder eine sonstige Berechnung oder Dokumentation, gelten für diese Leistung die gesetzlichen Vorschriften über Werkleistungen. Soweit ENERZIM Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk oder eine Außenanlage übernimmt, insbesondere energetische Fachplanung, Heizlastberechnung und Berechnungen zum hydraulischen Abgleich für eine auszuführende Anlage oder energetische Baubegleitung, handelt es sich um einen Architekten- und Ingenieurvertrag im Sinne der §§ 650p ff. BGB; hierfür gelten ergänzend § 10a und § 14 Abs. 3. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Inhalt und nicht allein nach der Bezeichnung im Angebot.
- Ein Projekt kann Dienst-, Werk- und Planungsleistungen enthalten. ENERZIM weist die einzelnen Leistungsbausteine im Angebot möglichst getrennt aus.
- Berechnungen und Bewertungen beruhen auf den vereinbarten Randbedingungen, den vom Kunden oder von Dritten bereitgestellten Informationen, den bei der Bestandsaufnahme erkennbaren Verhältnissen, den bei Erstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses geltenden gesetzlichen Anforderungen und technischen Regeln sowie bei Förderleistungen den Förderbedingungen in der im Angebot bezeichneten oder bei Antragstellung geltenden Fassung. Ändern sich diese nach Vertragsschluss, weist ENERZIM den Kunden unverzüglich darauf hin; § 6 Abs. 2 gilt.
§ 4 Leistungsabgrenzung
- Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Rechts- und Steuerberatung, Finanzierungsberatung, eine vollständige Recherche sämtlicher Fördermöglichkeiten, Tragwerksplanung, Brandschutzplanung, Schadstoffuntersuchungen, Elektroplanung, bauordnungsrechtliche Prüfungen, handwerkliche Ausführung, die Prüfung verdeckter Bauteile, Energieaudits nach DIN EN 16247 und sonstige Nachweise zur Erfüllung gesetzlicher Energieaudit- oder Energiemanagementpflichten sowie Lebenszyklusanalysen (Ökobilanzen). Leistungen für Baudenkmale und Leistungen, die nach den Förderbedingungen Sachverständigen für Baudenkmale oder für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorbehalten sind, erbringt ENERZIM nicht.
- Eine energetische Fachplanung oder Baubegleitung ist keine vollständige Objektplanung oder Objektüberwachung. Baustellenbesuche und Kontrollen erfolgen in dem im Angebot vereinbarten und nach den jeweiligen Förderbedingungen erforderlichen Umfang, im Übrigen stichprobenartig, und beschränken sich auf die beauftragten energetischen oder förderbezogenen Aspekte. Sie ersetzen weder die Bauleitung noch die Überwachung von Arbeitssicherheit, Ausführungsqualität, Terminen und Kosten oder die rechtsgeschäftliche Abnahme von Unternehmerleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt ist.
- Systemskizzen, Variantenstudien und Konzeptdarstellungen sind keine Ausführungs- oder Werkstattplanung, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet.
- Über die Gewährung, Höhe und Auszahlung öffentlicher Fördermittel entscheidet allein der jeweilige Fördergeber. ENERZIM schuldet eine fachlich zutreffende Bearbeitung der beauftragten Förderleistung, übernimmt aber keine Garantie für die Bewilligung oder Auszahlung. Ergebnisse des Fördermittel-Rechners und allgemeine Förderinformationen auf den Websites von ENERZIM sind unverbindliche Orientierungswerte; sie sind weder ein Angebot noch eine Beratung im Einzelfall.
- ENERZIM erbringt ihre Leistungen ausschließlich als fachlich beratender beziehungsweise sachverständiger Auftragnehmer. ENERZIM erhält weder Vertretungs-, Empfangs-, Zustellungs- noch Verfahrensvollmacht und wird nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Kunden tätig. Der Kunde wird ENERZIM gegenüber Dritten nicht als bevollmächtigt oder vertretungsberechtigt benennen. Abweichendes gilt nur, wenn der Kunde ENERZIM im Einzelfall durch eine gesonderte, ausdrücklich als Vollmacht bezeichnete Erklärung bevollmächtigt, etwa auf dem Vollmachtsformular eines Fördergebers; deren Umfang ergibt sich ausschließlich aus dieser Erklärung.
- Ohne Vollmacht nach Absatz 5 ist ENERZIM insbesondere nicht befugt, im Namen des Kunden Verträge abzuschließen, Aufträge zu erteilen, Förderanträge oder sonstige Erklärungen des Antragstellers abzugeben, zu ändern oder zurückzunehmen, Mittel abzurufen, Verwendungsnachweise einzureichen, Rechtsbehelfe einzulegen oder rechtsverbindliche Erklärungen für den Kunden entgegenzunehmen. Erfordert eine Handlung eine Vertretungsmacht, ist sie nicht Teil der geschuldeten Leistung und vom Kunden selbst vorzunehmen, es sei denn, das Angebot sieht sie ausdrücklich vor und der Kunde hat eine Vollmacht nach Absatz 5 erteilt.
- ENERZIM darf technische Unterlagen und Erklärungsentwürfe vorbereiten, fachlich prüfen, erläutern und dem Kunden zur eigenen Verwendung bereitstellen. Die abschließende Prüfung, Freigabe, Unterzeichnung und Einreichung der vom Kunden abzugebenden Erklärungen sowie die Überwachung der für ihn geltenden Antrags-, Umsetzungs- und Nachweisfristen obliegen dem Kunden, sofern die Fristüberwachung nicht ausdrücklich beauftragt ist. Ist eine Förderberatung beauftragt, informiert ENERZIM den Kunden vor der Antragstellung in Textform über die maßgeblichen Regeln zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn, insbesondere dass der Förderantrag vor Vorhabenbeginn zu stellen ist und Lieferungs- und Leistungsverträge vor der Förderzusage nur unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen werden dürfen, sowie über die ENERZIM bekannten Fristen. Legt der Kunde Vertragsentwürfe ausführender Unternehmen vor, prüft ENERZIM diese auf das Vorhandensein einer solchen Bedingung; eine rechtliche Prüfung im Übrigen ist nicht geschuldet. Die Entscheidung, wann Verträge geschlossen oder Maßnahmen begonnen werden, trifft der Kunde. Die Haftung von ENERZIM für eigene Beratungsfehler richtet sich nach § 13.
- Unberührt bleiben Erklärungen, Bestätigungen, Nachweise und Eingaben, die ENERZIM aufgrund eigener fachlicher oder förderrechtlicher Aufgaben im eigenen Namen und in eigener Verantwortung abzugeben hat, insbesondere als Energieeffizienz-Experte (etwa technische Projektbeschreibung, Bestätigung zum Antrag, technischer Projektnachweis, Bestätigung nach Durchführung), als Aussteller von Energieausweisen oder als Energieberater gegenüber Fördergebern und der Deutschen Energie-Agentur. Solche Handlungen erfolgen nicht im Namen des Kunden und begründen keine Vertretungsmacht. Zu solchen Erklärungen ist ENERZIM nur verpflichtet, soweit ihre sachlichen Voraussetzungen nach fachlicher Prüfung vorliegen.
- ENERZIM erbringt Rechtsdienstleistungen nur als Nebenleistung zu ihrer technischen Tätigkeit im Rahmen des § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, etwa Hinweise nach Absatz 7. Nicht geschuldet sind insbesondere die Beurteilung der Antragsberechtigung (etwa Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, Wohnungseigentum und Beschlüsse der Gemeinschaft, Einkommens-, Unternehmens- und Beihilfestatus), die Gestaltung von Verträgen, Rechtsbehelfe sowie Entwürfe von Widersprüchen oder rechtlichen Stellungnahmen gegenüber Fördergebern oder Behörden. Technische Stellungnahmen zu eigenen Berechnungen und Bestätigungen stellt ENERZIM auf Wunsch zur Verfügung. Bei rechtlichen Fragen empfiehlt ENERZIM die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.
- Der Kunde gibt Zugangsdaten zu Förderportalen, insbesondere „Meine KfW“ und das Portal des BAFA, nicht an ENERZIM weiter. ENERZIM nimmt keine Eingaben unter den Zugangsdaten des Kunden vor. Unterstützt ENERZIM den Kunden bei der Bedienung eines Portals, nimmt der Kunde sämtliche Eingaben und die Absendung selbst vor; eine solche Unterstützung begründet weder eine Vollmacht noch die Übernahme der Antragstellung.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt ENERZIM rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die beauftragte Leistung erforderlich sind. Dazu gehören je nach Projekt insbesondere aktuelle Pläne, Baubeschreibungen, Verbrauchs- und Anlagendaten, frühere Umbauten, bekannte Schäden, Genehmigungen, Angaben zu einem bestehenden Denkmalschutz, Angebote, Rechnungen, Fachunternehmererklärungen und Förderunterlagen.
- Der Kunde gewährleistet den vereinbarten Zugang zum Objekt und sorgt dafür, dass erforderliche Ansprechpartner und Anlagen zugänglich sind. Sicherheits- und Betriebsregeln am Objekt teilt er vor dem Termin mit.
- Der Kunde informiert ENERZIM unverzüglich über Planungsänderungen, abweichende Ausführungen, neue Erkenntnisse zum Bestand und Kommunikation des Fördergebers, soweit diese die beauftragte Leistung berühren können. Ist eine Baubegleitung beauftragt, teilt er ENERZIM die Ausführungstermine rechtzeitig mit, insbesondere bevor energetisch relevante Bauteile verdeckt oder verkleidet werden.
- Der Kunde prüft Entwürfe und Dokumentationen auf die Richtigkeit der von ihm gelieferten tatsächlichen Angaben, insbesondere Namen, Anschriften, Flächen, Nutzungen, Bauteilaufbauten und Anlagendaten. Die fachliche Prüfung der von ENERZIM erstellten Berechnungen wird dadurch nicht auf den Kunden verlagert.
- Verzögerungen, Mehraufwand oder fehlerhafte Ergebnisse, die nachweislich auf verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Kunden oder auf verweigertem Zugang beruhen, gehen nicht zulasten von ENERZIM, soweit ENERZIM die Unrichtigkeit nicht kannte und bei vertragsgemäßer Sorgfalt nicht erkennen musste. Erforderliche Nacharbeiten werden nach vorheriger Information über die voraussichtlichen Mehrkosten zusätzlich vergütet; Verbraucher schulden die Mehrvergütung nur, wenn sie der Nacharbeit zugestimmt haben.
- Der Kunde leitet Zuwendungsbescheide, Zusagen, Anhörungen und sonstige Mitteilungen der Fördergeber, die die Leistung von ENERZIM betreffen, spätestens binnen einer Woche nach Zugang an ENERZIM weiter. Unterlagen für Bestätigungen nach Durchführung, insbesondere Schlussrechnungen, Fachunternehmererklärungen und Fotodokumentation, übermittelt er vollständig spätestens vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Nachweisfrist. Schreiben die Förderbedingungen eine Erläuterung oder Übergabe der Beratungsergebnisse an den Kunden vor, nimmt der Kunde den hierfür vereinbarten Termin innerhalb des Bewilligungszeitraums wahr.
§ 6 Änderungen und zusätzliche Leistungen
- Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs und zusätzliche Leistungen sollen vor ihrer Ausführung in Textform vereinbart werden. ENERZIM informiert den Kunden vorab über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen bleiben das Anordnungsrecht des Kunden nach §§ 650q Abs. 1, 650b BGB und die Vergütungsanpassung nach § 650q Abs. 2 BGB unberührt.
- Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche Anforderungen, technische Regeln oder Förderbedingungen, stimmen die Parteien erforderliche Anpassungen ab. Zusätzlicher Aufwand wird nur berechnet, soweit er nicht bereits zum ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang gehört.
- Kostenangaben für noch nicht abschließend bestimmbare Zusatzleistungen sind Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis oder als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind.
§ 7 Ausführungsfristen und Behinderungen
- Im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Termine sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als „voraussichtlich“ bezeichnet sind. Wird ein voraussichtlicher Termin um mehr als vier Wochen überschritten, kann der Kunde ENERZIM in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu leisten; mit Ablauf dieser Frist gerät ENERZIM in Verzug, soweit sie die Verzögerung zu vertreten hat.
- Eine vereinbarte Bearbeitungsfrist beginnt erst, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, die erforderlichen Unterlagen und Zugänge vorliegen, eine individuell vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist und ENERZIM mit der Leistung beginnen darf. Verbraucherregelungen zum Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist bleiben unberührt.
- Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen, Entscheidungen von Behörden oder Förderstellen sowie sonstige von ENERZIM nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen. ENERZIM informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen.
- Bei geförderten Leistungen erbringt ENERZIM ihre Leistungen so rechtzeitig, dass die ihr mitgeteilten Fristen des Fördergebers, insbesondere der Bewilligungszeitraum und die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eingehalten werden können, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach § 5 rechtzeitig erfüllt.
§ 8 Einsatz qualifizierter Dritter
- ENERZIM darf qualifizierte Beschäftigte, freie Mitarbeitende oder Nachunternehmer zur Vertragserfüllung einsetzen, soweit keine höchstpersönliche Leistung vereinbart ist. ENERZIM bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Leistungen, die nach den Förderbedingungen einer in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eingetragenen Person vorbehalten sind, lässt ENERZIM nur durch eine solche Person erbringen.
- Vom Kunden beauftragte Architekten, Fachplaner, Handwerksunternehmen, Lieferanten und sonstige Projektbeteiligte sind keine Erfüllungsgehilfen von ENERZIM. ENERZIM haftet nicht für deren Leistungen oder Erklärungen, soweit ENERZIM keine eigene Pflicht verletzt hat.
- ENERZIM ist bei der Energieberatung und bei Leistungen als Energieeffizienz-Experte hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral. ENERZIM steht in keinem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den mit der Ausführung beauftragten Unternehmen oder Lieferanten, vermittelt deren Lieferungen und Leistungen nicht und verlangt von ihnen, von Herstellern oder von sonstigen Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung empfohlener Maßnahmen haben können, keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile und nimmt solche nicht an. Wurde ENERZIM für dasselbe Vorhaben auch von einem ausführenden Unternehmen oder Lieferanten beauftragt, etwa mit einer Heizlastberechnung, ist ENERZIM für dieses Vorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig im Sinne der Förderbedingungen; ENERZIM teilt dies dem Kunden vor Vorhabenbeginn in Textform mit. Nennungen von Produkten oder Herstellern sind beispielhaft.
§ 9 Vergütung, Nebenkosten und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
- Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand werden nur tatsächlich erbrachte Zeiten nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Der Abrechnungsrhythmus und gegebenenfalls vereinbarte Kostenrahmen ergeben sich aus dem Angebot.
- Fahrtkosten, Übernachtungen, Vervielfältigungen, Gebühren und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn Art und Berechnungsgrundlage im Angebot vereinbart oder vom Kunden vor Entstehung freigegeben wurden. Kosten externer Prüfungen und Leistungen Dritter trägt der Kunde nur, wenn dies vereinbart ist.
- ENERZIM kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB); im Angebot genannte Zahlungsmeilensteine gehen dem Leistungsstand nicht voraus. Abschlagsrechnungen enthalten eine nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen.
- Die Schlusszahlung für Werk-, Planungs- und Überwachungsleistungen wird fällig, wenn die Leistung abgenommen ist oder die Abnahme nach dem Gesetz entbehrlich ist oder fingiert wird und, bei Architekten- und Ingenieurleistungen, eine prüffähige Schlussrechnung zugegangen ist. Für Dienstleistungen gilt der im Angebot vereinbarte Abrechnungsrhythmus. Fällige Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang auf die oben genannte Bankverbindung zu zahlen; ein Skontoabzug ist nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig. Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. ENERZIM darf weitere Leistungen nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung aussetzen, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug ist und die Aussetzung unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen, insbesondere laufender Förderfristen des Kunden, zumutbar ist.
- Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI: Soweit Leistungen dieses Vertrags von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst sind, kann ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden. Das im Angebot genannte Honorar ist frei vereinbart. Honorarvereinbarungen, auch für Zusatzleistungen, werden in Textform getroffen.
§ 10 Fertigstellung, Abnahme und Mängel
- Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme. ENERZIM dokumentiert ihren Abschluss in der vereinbarten Form.
- Für geschuldete Werk- und Planungsergebnisse gelten die gesetzlichen Abnahme- und Mängelrechte. ENERZIM kann den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern. Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ENERZIM in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
- Ändern sich nach Vertragsschluss, aber vor Abnahme öffentlich-rechtliche oder förderrechtliche Anforderungen oder anerkannte Regeln der Technik, weist ENERZIM den Kunden unverzüglich darauf hin. Verlangt der Kunde eine Anpassung, wird diese nach § 6 behandelt. Abweichungen, die allein auf nachträglichen Änderungen der Kundenvorgaben oder auf vom Kunden nachträglich geänderten oder unrichtig mitgeteilten Bestandsdaten beruhen, sind keine Mängel der ursprünglich vertragsgemäß erbrachten Leistung.
- Der Kunde soll erkennbare Unstimmigkeiten zeitnah mitteilen, damit sie geprüft und gegebenenfalls behoben werden können. Gesetzliche Mängel- und Verjährungsrechte werden dadurch nicht verkürzt.
§ 10a Besondere Regeln für Architekten- und Ingenieurleistungen
- Sind bei Planungs- oder Überwachungsleistungen im Sinne der §§ 650p ff. BGB die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart, erstellt ENERZIM zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele und legt sie dem Kunden zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
- Der Kunde kann den Vertrag nach Vorlage dieser Unterlagen gemäß § 650r BGB kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei Verbrauchern jedoch nur, wenn ENERZIM sie bei der Vorlage in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen unterrichtet hat. ENERZIM kann dem Kunden eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen und den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt. Wird der Vertrag nach § 650r BGB gekündigt, steht ENERZIM nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
- Ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer kann ENERZIM eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (§ 650s BGB).
- Nimmt der Kunde ENERZIM wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann ENERZIM die Leistung nach § 650t BGB verweigern, wenn auch der bauausführende Unternehmer für den Mangel haftet und der Kunde diesem noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
§ 11 Nutzungsrechte und Herausgabe von Unterlagen
- An von ENERZIM erstellten Texten, Berechnungen, Zeichnungen, Modellen, Konzepten und sonstigen Unterlagen verbleiben die gesetzlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte.
- Mit Übergabe des jeweiligen Arbeitsergebnisses erhält der Kunde das einfache Recht, es für das im Angebot bezeichnete Objekt und den vereinbarten Zweck zu nutzen; eine Übertragung zusammen mit dem Objekt ist zulässig. Er darf die Arbeitsergebnisse den für dieses Projekt beteiligten Planern, Handwerksunternehmen, Behörden, Förderstellen, Kreditinstituten und Erwerbern zugänglich machen, soweit dies für den Projektzweck erforderlich ist. Befindet sich der Kunde mit der auf das Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung in Verzug und zahlt er auch nach Fristsetzung von mindestens 14 Tagen nicht, kann ENERZIM das Nutzungsrecht für künftige Nutzungen widerrufen, soweit der Kunde nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt ist; bereits bei Fördergebern oder Behörden eingereichte Unterlagen bleiben unberührt.
- Eine Verwendung für andere Objekte, eine Veröffentlichung, eine entgeltliche Weitergabe oder eine inhaltliche Bearbeitung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von ENERZIM, soweit nicht gesetzliche Erlaubnisse, insbesondere nach §§ 44a ff. UrhG, eingreifen oder Absatz 6 gilt. Änderungen durch Dritte sind als solche kenntlich zu machen.
- Arbeitsergebnisse werden in dem im Angebot vereinbarten Format übergeben. Ein Anspruch auf Herausgabe nativer Softwaredateien, bearbeitbarer Berechnungsmodelle, Datenbanken oder interner Arbeitsunterlagen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Der Kunde stellt nur Unterlagen zur Verfügung, zu deren Nutzung für die Vertragsdurchführung er nach seiner Kenntnis berechtigt ist, und weist ENERZIM auf ihm bekannte Nutzungsbeschränkungen hin.
- Energieausweise und individuelle Sanierungsfahrpläne dürfen der Kunde und jeder spätere Eigentümer des Objekts ohne Beschränkung für alle gesetzlich vorgesehenen und objektbezogenen Zwecke nutzen, insbesondere zur Vorlage, Übergabe und Veröffentlichung gegenüber Kauf- und Mietinteressenten, Käufern, Mietern, Pächtern, Immobilienmaklern, Verwaltern, Immobilienportalen, Kreditinstituten, Behörden und Fördergebern; ein Widerruf nach Absatz 2 ist insoweit ausgeschlossen. ENERZIM kann die Übergabe des Energieausweises von der Zahlung der hierauf entfallenden fälligen Vergütung abhängig machen.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und persönliche Informationen aus dem Projekt vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus. Dies gilt nicht für Informationen, die der anderen Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, nicht für die nach § 11 zulässige Nutzung und Weitergabe von Arbeitsergebnissen und nicht für Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 4. Gesetzliche Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
- ENERZIM darf projektbezogene Informationen an eingesetzte Fachpersonen, Fördergeber (insbesondere BAFA und KfW), die Deutsche Energie-Agentur als Betreiberin der Energieeffizienz-Expertenliste, die für Energieausweise zuständigen Registrier- und Kontrollstellen, sonstige Behörden, Versicherer sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater übermitteln, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Rechtsverteidigung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
- Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation von ENERZIM, die auf den Websites von ENERZIM abrufbar ist und auf Anfrage übermittelt wird. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine Datenschutzinformation und enthalten keine datenschutzrechtliche Einwilligung.
- Fördergeber, die Deutsche Energie-Agentur sowie die für Energieausweise zuständigen Kontrollstellen können Leistungen von ENERZIM stichprobenartig oder anlassbezogen überprüfen, auch durch eine Besichtigung des Objekts oder eine schriftliche Befragung des Kunden. Der Kunde ermöglicht diesen Stellen nach Terminabstimmung in angemessener Frist eine Besichtigung des Objekts und beantwortet ihre Rückfragen zu den Leistungen von ENERZIM, soweit dies für die Überprüfung erforderlich und ihm zumutbar ist; Pflichten, die der Kunde gegenüber einem Fördergeber selbst übernommen hat, bleiben unberührt. ENERZIM bewahrt projektbezogene Unterlagen, auch in Kopie und über das Vertragsende hinaus, im Rahmen der für sie geltenden Aufbewahrungs- und Nachweispflichten auf.
- Fotos des Objekts sowie Verbrauchs- und Nutzungsdaten verwendet ENERZIM nur zur Vertragsdurchführung und zur Dokumentation gegenüber Fördergebern und Kontrollstellen. Betreffen bereitgestellte Unterlagen Daten Dritter, etwa von Mietern, stellt der Kunde sicher, dass er diese an ENERZIM weitergeben darf. Projektunterlagen verwendet ENERZIM als Referenz oder als Praxisnachweis gegenüber der Deutschen Energie-Agentur, etwa zur Verlängerung der Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste, nur mit gesonderter Einwilligung des Kunden.
§ 13 Haftung
- ENERZIM haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ENERZIM nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehört insbesondere die fachlich zutreffende Beratung zur Förderfähigkeit der im Angebot bezeichneten Maßnahmen.
- Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ENERZIM. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung, bleibt unberührt.
- Prognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf Annahmen zu Wetter, Nutzung, Preisen, Anlagenbetrieb und sonstigen veränderlichen Faktoren. ENERZIM haftet nicht allein deshalb, weil tatsächliche Verbräuche, Kosten, Einsparungen oder Amortisationszeiten von einer fachgerecht erstellten Prognose abweichen.
- ENERZIM haftet nicht für die Versagung, Kürzung oder Rückforderung einer Förderung, soweit diese ausschließlich auf Ermessensentscheidungen des Fördergebers, auf nach Erbringung der Leistung geänderten Förderbedingungen, auf fehlenden Haushaltsmitteln oder auf einem Verhalten des Kunden oder eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe von ENERZIM ist, beruht. Die Haftung von ENERZIM für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen einschließlich Hinweis- und Aufklärungspflichten bleibt unberührt; es gelten die Absätze 1 bis 3 und 6.
- ENERZIM unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der VHV Allgemeine Versicherung AG mit Versicherungssummen von 3.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach Absatz 2 für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf 1.000.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Lässt ein Vorhaben erkennen, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diesen Betrag übersteigen kann, weist ENERZIM den Kunden vor Vertragsschluss darauf hin; auf Wunsch und auf Kosten des Kunden vereinbaren die Parteien im Angebot eine höhere Haftungssumme, soweit hierfür Versicherungsschutz erhältlich ist. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 14 Kündigung und Vertragsbeendigung
- Für Kündigung und Vertragsbeendigung gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechend der jeweiligen rechtlichen Einordnung der beauftragten Leistung. Gesetzliche Rechte zur freien Kündigung, zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Kündigt der Kunde einen Vertrag über Werk-, Planungs- oder Überwachungsleistungen nach § 648 BGB, kann ENERZIM die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; es wird vermutet, dass ENERZIM danach 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Für Architekten- und Ingenieurleistungen gelten ergänzend § 10a und Absatz 3.
- ENERZIM kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung eine fällige Zahlung nicht leistet, erforderliche Unterlagen dauerhaft nicht bereitstellt oder den vereinbarten Zugang zum Objekt verweigert und ENERZIM die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
- Die Kündigung eines Vertrags über Planungs- oder Überwachungsleistungen im Sinne der §§ 650p ff. BGB bedarf der Schriftform (§ 650q Abs. 1 in Verbindung mit § 650h BGB), also eines eigenhändig unterschriebenen Schreibens; eine Kündigung per E-Mail oder in sonstiger Textform genügt insoweit nicht. Im Übrigen sollen Kündigungen aus Beweisgründen in Textform, etwa per E-Mail, erklärt werden; die Wirksamkeit einer in anderer Form erklärten Kündigung bleibt davon unberührt.
- Nach Vertragsende rechnen die Parteien die bis dahin erbrachten Leistungen und nach dem Gesetz zu vergütenden Ansprüche ab. ENERZIM übergibt dem Kunden die bis dahin vertragsgemäß geschuldeten Arbeitsergebnisse, soweit dem keine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen. Vom Kunden überlassene Originalunterlagen gibt ENERZIM auf Verlangen zurück; Kopien darf ENERZIM im Rahmen von § 12 Abs. 4 behalten.
§ 15 Verbraucherwiderruf
- Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung (Anlage 1) und dem Muster-Widerrufsformular (Anlage 2), die ENERZIM dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung stellt, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf Papier oder, mit seiner Zustimmung, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, bei Fernabsatzverträgen in Textform.
- Dies gilt auch für nachträgliche Änderungs- und Zusatzvereinbarungen (§ 6), die außerhalb der Geschäftsräume von ENERZIM oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden; ENERZIM belehrt hierüber jeweils erneut.
- Soll ENERZIM vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, bedarf es eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers vor Leistungsbeginn (Anlage 3); bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dieses auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Der Verbraucher bestätigt außerdem seine Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch ENERZIM erlischt.
- ENERZIM bestätigt dem Verbraucher den Vertrag einschließlich einer Erklärung nach Absatz 3: bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen alsbald durch eine Abschrift oder Bestätigung auf Papier oder, mit seiner Zustimmung, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, bei Fernabsatzverträgen auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Leistung.
- Die Anlagen 1 bis 3 gelten nicht für Verträge mit Unternehmern.
§ 16 Höhere Gewalt
- Kann eine Partei ihre Pflichten aufgrund eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses vorübergehend nicht erfüllen, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
- ENERZIM ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von ENERZIM. ENERZIM ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Abreden bleiben unberührt.
Anlage 1 Verbraucherinformationen zum Widerrufsrecht
Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ENERZIM GmbH, Heinrich-Zutt-Str. 15, 35638 Leun, Telefon: +49 151 10455805, E-Mail: info@enerzim.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besonderer Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und Sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, Sie diese Zustimmung bei einem außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder E-Mail) übermittelt haben und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt.
Anlage 2 Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An
- ENERZIM GmbH, Heinrich-Zutt-Str. 15, 35638 Leun
- info@enerzim.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
| Bezeichnung der Dienstleistung | |
|---|---|
| Bestellt am (*)/erhalten am (*) | |
| Name des/der Verbraucher(s) | |
| Anschrift des/der Verbraucher(s) | |
| Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) | |
| Datum |
(*) Unzutreffendes streichen.
Anlage 3 Verlangen nach vorzeitigem Beginn der Leistung
Nur für Verbraucher und Wohnungseigentümergemeinschaften, die wie Verbraucher behandelt werden (§ 356 Abs. 5, § 357a Abs. 2 BGB). Sie müssen diese Erklärung nicht abgeben; ohne sie beginnt ENERZIM erst nach Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist. Die Erklärung muss vor Beginn der Leistung abgegeben werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt sie der Verwalter ab.
| Kunde oder Kundin | |
|---|---|
| Projekt oder Angebot |
☐ Ich verlange ausdrücklich, dass die ENERZIM GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt.
☐ Mir ist bekannt, dass ich im Fall eines Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen habe, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.
☐ Ich bestätige meine Kenntnis davon, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch die ENERZIM GmbH erlischt.
| Ort und Datum (vor Leistungsbeginn) | |
|---|---|
| Unterschrift Verbraucher oder Verbraucherin |
Die Erklärung kann unterschrieben auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt werden, etwa per E-Mail mit diesem Wortlaut; das gilt auch bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. ENERZIM bestätigt Ihnen den Vertrag einschließlich dieser Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Kästchen werden nicht vorausgefüllt.